Die Satzung

Satzung des Vereins Museum der Stadt Bergheim e.V.

Fassung vom 16.12.2014

§ 1. Name des Vereins

(1)    Der Verein führt den Namen „Museum der Stadt Bergheim e.V.“

(2)    Der Verein trägt im Briefkopf das Wappen der Stadt Bergheim.

(3)    Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.


§ 2. Zweck und Sitz des Vereins

Der Verein „Museum der Stadt Bergheim e. V.“ mit Sitz in Bergheim (Rhein-Erft-Kreis) verfolgt ausschließlich    und    unmittelbar    gemeinnützige    Zwecke    im    Sinne    des    Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist der Betrieb eines Museums zur Geschichte der Stadt Bergheim.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die anschauliche und erkennbare Präsentation der Geschichte der Stadt Bergheim in dem Museum. Dazu dienen u.a. Vorträge und Führungen sowie das Sammeln von historisch bedeutsamen Dokumenten, Bildern / Fotos, Schriftgut, Einrichtungsgegenständen des täglichen Gebrauchs, handwerklichen Produkten, Werkzeugen, Maschinen und anderen Gegenständen zur Geschichte Bergheims.
(3)    Im Rahmen seiner Zielsetzungen verfolgt der Verein keine politischen und / oder weltanschaulichen Präferenzen. .
(4)    Jede Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.


§ 3. Gemeinnützigkeit

(1)    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3)    Es darf keine Person oder Einrichtung durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 4. Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5. Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die den Zweck des Vereins unterstützen und fördern will.
  2. Der Beitritt zum Verein bedarf der Schriftform (Antragsformular). Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
  3. Zur Bestreitung der Kosten des Vereins entrichten die Mitglieder einen Beitrag, der in der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag wird einmal jährlich am 31. März eines Jahres fällig. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres sind von der Beitragspflicht befreit. Ehepartner von Vereinsmitgliedern zahlen den halben Mitgliedsbeitrag.
  4. Der Jahresbeitrag wird grundsätzlich per Lastschrift von einem Konto des betreffenden Mitglieds eingezogen. Das Mitglied stimmt dem zu und stellt die Bankdaten zur Verfügung.
  5. Der Vorstand kann einer anderweitigen Zahlungsform zustimmen und auf Antrag den Mitgliedsbeitrag bis zu einem Beitrag von 1,00 Euro pro Jahr ermäßigen.
  6.  Die Mitgliedschaft endet
    a)    mit dem Tod des Mitglieds,
    b)    durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.
    c)    durch Ausschluss aus dem Verein bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen das Vereinsinteresse verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied persönlich oder schriftlich anzuhören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet der Vorstand. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig.
    d)    durch Verletzung der Beitragspflicht. Bleibt ein Mitglied mit der Beitragszahlung länger als 1 Jahr in Rückstand, so ruhen seine Rechte. Mitglieder, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung länger als 2 Jahre in Rückstand sind, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Soziale Belange sind dabei zu berücksichtigen.
  7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch an den Verein. Ein Anspruch auf Herausgabe eines Anteils an dem Vermögen des Vereins besteht nicht.

 
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1). Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(2)    Die Mitglieder wählen und bilden die Organe des Vereins

(3)    Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein bei Erreichung seiner Ziele zu unterstützen, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten und die Satzung sowie die Beschlüsse aller Organe zu beachten.
(4)    Jedes Mitglied ist berechtigt, im Sinne der Vereinsziele an den Vorstand Anträge zu stellen und Vorschläge einzureichen.


§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

(1)    der Vorstand

(2)    die Mitgliederversammlung


(1) Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus

-    dem Gesamtvorstand (§ 7 Ziffer 1 Buchst. a (aa)) sowie

-    dem geschäftsführenden Vorstand (§ 7 Ziffer 1 Buchst. a (bb)) (a)
(aa) Der Gesamtvorstand besteht aus

1.    dem Vorsitzenden und bis zu 2 Stellvertretern

2.    dem Kassenwart und seinem Stellvertreter

3.    dem Schriftführer und seinem Stellvertreter

4.    sowie bis zu 7 Beisitzern

(bb) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern gemäß § 7 Ziffer 1 Buchst. a (aa) Nr. 1-3.


(b)    Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er kann zur Erreichung des Vereinszweckes (mit Ausnahme von Grundstücksgeschäften) alle notwendigen Entscheidungen bis zu einem Betrag von 3.000,00 Euro (dreitausend Euro) je
  Einzelmaßnahme treffen, begrenzt auf das jeweilige Barvermögen des Vereins. Dies gilt vor allem für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(c)    Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in Vorstandssitzungen oder im Umlaufverfahren (E-Mail, Telefon).
Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder einer der Stellvertreter, bei einer Vorstandssitzung anwesend sind oder an der Entscheidungsfindung im Umlaufverfahren mitgewirkt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die eines der Stellvertreter doppelt.
Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren, sofern sie eine Summe von 1.000,00 Euro überschreiten und vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter sowie dem Schriftführer zu unterschreiben.
Seine Beschlüsse sind dem Gesamtvorstand zeitnah zur Kenntnis zu geben.

(d)    Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Außenverhältnis durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten, worunter einer der/die Vorsitzende oder ein Stellvertreter des Vorsitzenden sein muss.
(e)    Der Gesamtvorstand kann bis zu einem Betrag von 10.000 Euro (zehntausend Euro) je Einzelmaßnahme finanzielle Entscheidungen zu Lasten des Vereins (mit Ausnahme von Grundstücksgeschäften) treffen, begrenzt auf das jeweilige Barvermögen des Vereins.
Wesentliche Aufgaben des Vereins - u.a. Ausstellungsthemen und –konzeption, Veränderungen im Museum oder einer seiner Außenstellen, Veranstaltungen, Anmietung von Depots und Außenstellen des Museums – sind der Entscheidung des Gesamtvorstandes vorbehalten.
(f)    Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
Als Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.

(g)    Der Gesamtvorstand fasst Beschlüsse und Richtlinien auf einzuberufenden Vorstandsitzungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Alle Vorstandsmitglieder im Sinne des § 7 (1) a sind gleich stimmberechtigt.
h) Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die u.a. Einzelheiten der Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes sowie die einvernehmliche Verteilung von Aufgaben im Vorstand regelt.
Der Gesamtvorstand tritt zu mindestens 2 Sitzungen im Jahr zusammen.
 
Zu den Sitzungen des Gesamtvorstandes können aus besonderem Anlass Gäste (ohne Stimmrecht) eingeladen werden.
Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet durch Tod, Niederlegung, Abberufung oder Ablauf der Wahlperiode. Die Niederlegung ist durch das Vorstandsmitglied dem Vorsitzenden  schriftlich mitzuteilen. Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich und bedarf einer Mehrheit von 4/5 aller Vorstandsmitglieder.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand bei Bedarf aus seinen Reihen oder dem Kreis der Mitglieder ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.


§ 8 Organe Mitgliederversammlung
(a)    Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie ist mindestens 1 mal jährlich vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen und unter Angabe von Zeit und Ort durch persönliche Einladung mittels Brief / E-Mail an die letztbekannte Anschrift der Vereinsmitglieder einzuberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
(b)    Wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder ihm ein schriftlicher Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder vorliegt, hat der Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(c)    Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
(d)    Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1.    Wahl des Vorstandes

2.    Wahl zweier Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen

3.    Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes, des Kassenprüfungsberichts

4.    Die Entlastung des Vorstandes.

5.    Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.

6.    Beratung über Anträge der Mitglieder, wenn sie spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich zugegangen sind.
7.    Beratung und Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens und über den Ankauf von Immobilien.
8.    Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

9.    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
 
(e)    Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins ab dem 16. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann mit schriftlicher Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Vor Abstimmungen ist die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung festzustellen.
(f)    Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung in der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, mit Ausnahme der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(g)    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder per Handzeichen gefasst.
Über Anträge auf geheime Wahl entscheidet die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit.
(h)    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die entweder vom Vorsitzenden und dem Schriftführer oder den beiden Stellvertretern des Vorsitzenden zu unterschreiben ist.


§ 9 Kassenprüfer

(1)    Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie sind nur der Mitgliederversammlung verantwortlich. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2)    Während ihrer Amtszeit überprüfen sie mindestens einmal jährlich die Kassenführung auf Richtigkeit und den ordnungsgemäßen Nachweis aller Einnahmen und Ausgaben. Die Kassenprüfer werden gemeinsam tätig.
(3)    Die Kassenprüfer berichten auf der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung.


§ 10 Finanz – und Kassenwesen

(1)    Das Finanz- und Kassenwesen obliegt dem Kassenwart und seinem Stellvertreter.

(2)    Zu den Aufgaben des Kassenwartes und seines Stellvertreters gehört ferner die Mitgliederverwaltung.
(3)    Für die Kassenführung, Kassenprüfung und Mitgliederverwaltung, sowie für die Abrechnung von Geschäftskosten erlässt der Vorstand die erforderlichen Anweisungen.


§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für einen gültigen Beschluss ist mindestens die Anwesenheit eines Drittels der Vereinsmitglieder und eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
 
(2)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bergheimer Geschichtsverein e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 12 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Bergheim (Rhein-Erft-Kreis)


§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung in der am 16.12.2014 beschlossenen Fassung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

§ 14 Sonstiges

Anpassungen bzw. Änderungen der zu verabschiedenden Satzung, die durch das Amtsgericht bzw. das zuständige Finanzamt gefordert werden, kann der Vorstand beschließen.